In einem Rechtsstreit hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass es ein Handwerksbetrieb seine abgerechneten Stunden nicht einzelnen Tätigkeiten zuordnen müsse. Ein Kunde hatte einen Malerbetrieb verklagt, da er den Werklohn für nicht nachvollziehbar gehalten hatte. Nachgewiesen werden müsse aber nur die Anzahl der Stunden und der jeweilige Stundenlohn.
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