Feiertage und Kurzarbeitsgeld

Die vielen Feiertage von April bis Juni machen sich auch bei der Berechnung von Kurzarbeitsgeld bemerkbar. Der Arbeitgeber muss seinen Mitarbeiter in dieser Phase so stellen, wie er auch ohne den gesetzlichen Feiertag stünde. Damit liegt der Entgeltanspruch in Höhe des sonst bezogenen Kurzarbeitsgeldes.

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