Keine Entschädigung bei vermeidbaren Reisen

Fast alle europäischen Ländern sind mittlerweile zu Risikogebieten erklärt worden. Im Infektionsschutzgesetz ist nun explizit geregelt, dass kein Anspruch auf Entschädigung besteht, wenn eine Quarantäne durch Nichtantritt einer Reise hätte vermieden warden können. Eine Reise ist dann vermeidbar, wenn keine zwingenden und unaufschiebbaren Gründe vorlagen.

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