Muss ein Beschäftigter in Quarantäne, hat aber noch keine Auffrischungsimpfung gegen Corona, steht ihm keine Entschädigung für den Verdienstausfall mehr zu. Bisher war die Zahlung nach Paragraph 56 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes vorgesehen, es sei denn der Beschäftigte hatte eine empfohlene Impfung abgelehnt. Nun gilt dies auch bei einer fehlenden Booster-Impfung.
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