Das Finanzgericht sprach einen Geschäftsführer frei, der wegen erheblicher Steuerrückstände, fehlender Mitwirkung und grober Fahrlässigkeit angeklagt war. Der Mann hatte jedoch nur als Strohmann für die GmbH fungiert und lediglich einige Unterschriften geleistet, zudem war er bereits zuvor schon wegen Insolvenzverschleppung verurteilt.
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